Status Quo: 12.02.2024
Abschnitt I:
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich; Sprachfassung
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Unternehmen, die der Transport Overseas Group angehören.
(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Kunden die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Soweit der Vertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) als Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für Verträge über Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, oder Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten, auf welche die ASDp 2017 ergänzend zu den vertraglichen Bestimmungen und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend von Ziffer 2.3.5 ADSp 2017 entsprechende Anwendung finden.
Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf EUR 1,25 Millionen je Schadenfall sowie EUR 2,5 Millionen je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ADSp 2017 sind ausschließlich in ihrer jeweiligen deutschen Sprachfassung verbindlich. Das gleiche gilt für Individualvereinbarungen mit dem Kunden, es sei denn, die Vertragsverhandlungen wurden insoweit ausschließlich in der Fremdsprache geführt, in der die Individualvereinbarung gefasst ist. Im Fall von Widersprüchen und Auslegungsfragen zwischen den verschiedensprachigen Versionen geht die deutsche Version vor. Englische Versionen dienen lediglich der Information.
§ 2 Angebot
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss die Abmessungen (Länge x Breite x Höhe) der Ladung in Meter und das Gewicht der Ladung in Kilogramm mitzuteilen.
(2) Auf Grund der Mitteilung des Kunden unterbreiten wir ihm ein Angebot, das unter der Bedingung steht, dass die Ladung die mitgeteilten Abmessungen und das mitgeteilte Gewicht tatsächlich aufweist.
(3) Hat die Ladung andere Abmessungen oder ein anderes Gewicht als vom Kunden angegeben, sind wir an das Angebot nach Abs. 2 nicht mehr gebunden und berechtigt, dem Kunden ein abänderndes Angebot zu unterbreiten.
(4) Nimmt der Kunde das abändernde Angebot nicht an, ist er verpflichtet, an uns einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die entstandenen und in der Vergütung nicht inbegriffenen Gebühren zu zahlen. Eine weitergehende gesetzliche Haftung des Kunden auf Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 3 Vergütung und Gebühren; Zahlungsbedingungen; Fremdwährungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, an uns die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Neben der vereinbarten Vergütung erheben wir stets folgende Gebühren:
1. Konnossement (Bill of Lading): für Transporte in Deutschland 50,00 €, für internationaleTransporte 120,00 € pro Dokument
2. Kuriergebühr (Courier Fee): 50,00 USD pro Umschlag
3. Ladungsauftrag (Load Order/LWH): 45,00 € pro Dokument (Häfen von Antwerpen und Bremerhaven);
4. Lieferschein (Delivery Order/Discharge): 50,00 € pro Dokument;
5. Bescheinigungen, die durch die Handelskammer beglaubigt werden müssen: 100,00 € pro Dokument;
6. Bescheinigungen, die notariell beglaubigt werden müssen: 120,00 € pro Dokument;
7. eigene Bescheinigung des Frachtführers oder Agenten: 50,00 € pro Dokument;
8. für jede Änderung des Manifests nach Ablauf einer Frist von drei Tagen: 100,00 €. Nach acht Tagen erhöht sich die Gebühr für jede Änderung des Manifests auf einen Betrag von 250,00 €.
Diese Tarife gelten nicht für unter Saudi-Flagge nominierte Fracht.
(3) Der Kunde hat alle Steuern, Quellensteuern, Zölle und sonstigen öffentlichen Abgaben und Kosten sowie private Gebühren, die auf die Ladung oder Fracht berechnet werden, einschließlich Hafen- und Kaigebühren, Kosten für die Be- und Entladung von LKW und sonstigen Terminalgebühren zu tragen und stellt uns von den vorgenannten Forderungen Dritter frei.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unserer Vergütung und den Gebühren eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Kunden sind die Vergütung und Gebühren netto ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(7) Wir sind berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach unserer Wahl Zahlung in deren Landeswährung oder in Euro zu verlangen. Die Wahl erfolgt durch die Ausweisung einer Währung bei Rechnungstellung.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschulden in Euro zu zahlen.
(9) Soweit ein Schadensersatzanspruch in einer Fremdwährung zu berechnen ist, sind wir berechtigt, die Zahlung von Schadensersatz in dieser Fremdwährung zu fordern. Soweit wir von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen, kann eine Zahlung auch in Euro erfolgen.
§ 4 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist abweichend von Ziffer 19 ADSp zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 5 Wahl des Transportmittels; Subunternehmen
Wir sind berechtigt, das jeweilige Transportmittel zu wählen, Ausrüstung nach unserer Wahl zu verwenden und Subunternehmen nach unserer Wahl einzusetzen.
§ 6 Gefährliche und militärische Güter
Die Sendung des Kunden darf vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung keine gefährlichen Güter im Sinne von Ziffer 1.6 ADSp 2017 oder militärische Güter enthalten.
§ 7 Behandlung der Verpackung, überlassener Fahrzeuge und Ausrüstung
Veränderungen und Verschlechterungen der äußeren Verpackung des Gutes, die für seine Behandlung und Verladung erforderlich sind, etwa das Bohren von Löchern in die Verpackung, durch uns haben wir nicht zu vertreten. Das gleiche gilt für Veränderungen oder Verschlechterungen sowie die Nutzung uns überlassener Fahrzeuge und Ausrüstung des Kunden durch vertragsgemäßen Gebrauch für den Transport.
§ 8 Elektronische Übermittlung von Dokumenten
Ergänzend zu Ziffer 5 ADSp 2017 wird vereinbart, dass der Kunde der ihm von uns benannten Kontaktperson mindestens drei Werktage vor dem Beginn des Transportes in einem kopierfähigen Dateiformat (Excel- oder Worddokument) die Konnossementanweisungen und Buchungsdetails übermitteln muss.
§ 9 Versand von Dokumenten per Kurier
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgt ein Versand von Originaldokumenten per Kurier im Auftrag des Kunden auf dessen Risiko. Wir besorgen im Auftrag des Kunden lediglich die Beauftragung eines Kuriers mit dem Versand von Originaldokumenten an den Bestimmungsort und haften deshalb allein für die Auswahl eines Kuriers.
§ 10 Leistungszeit
Vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung sind Angaben zur Lieferzeit durch uns rechtlich unverbindliche Hinweise und begründen keine vertraglich vereinbarte Lieferzeit. Wir übernehmen auch bei der Vereinbarung einer Lieferzeit keine Garantie für deren Einhaltung. Die vereinbarte oder angegebene Lieferzeit beruht auf der Annahme eines gewöhnlichen Geschehensablaufes. Für eine Überschreitung der Lieferzeit haften wir nach Maßgabe der Ziffern 23, 27 ADSp 2017 beschränkt.
§ 11 Gerichtsstand; Erfüllungsort; Rechtswahl
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall des Art. 31 CMR und Art. 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, Art. 33 MÜ, Art. 28 WA nicht.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Abschnitt II.:
Besondere Bestimmungen für Seetransporte
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts II. gelten für Verträge über Seetransporte oder Beförderungen mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss eines Seetransportes.
§ 2 Leistungszeit; Beförderungsmittel
Wir sind berechtigt, von einer vereinbarten Leistungszeit oder einem vereinbarten Beförderungsmittel abzuweichen, wenn dies auf Grund des verfügbaren Laderaums auf dem Schiff, des Fahrplans, oder der Ausrüstung erforderlich ist oder der Lademeister des Reeders die Übernahme der Sendung verweigert. Die Einhaltung einer vereinbarten Leistungszeit und eine Beförderung mit einem vereinbarten Beförderungsmittel sind nur geschuldet, wenn der Kunde uns alle für den Transport erforderlichen Urkunden und Unterlagen, insbesondere die Packliste und technische Zeichnungen und Bilder überlassen und alle für den Transport erforderlichen Auskünfte erteilt hat, das Gut ordnungsgemäß verpackt ist und die Verpackung über ausreichende Lasch-, Hebe und Sicherungsösen verfügt und alle Kosten und Gebühren beglichen sind.
§ 3 Dokumente bei Containerversand
Der Kunde ist bei dem Versand von Containern verpflichtet, das verifizierte Bruttogewicht entsprechend der Bestimmungen SOLAS Container Weight Verification Requirement (VGM) in einem VGM-Zertifikat auszuweisen. Ziffer 3 der ADSp 2017 bleibt unberührt.
§ 4 Informationspflichten des Kunden
Der Kunde hat die Informationspflichten aus Ziffer 3 ADSp 2017. Die Buchung von Schiffsraum und Verladungsplanung durch uns erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden bei der Buchung angegebenen Daten zur Sendung. Wir sind vor der Buchung von Schiffsraum und der Verladungsplanung nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Macht der Kunde unrichtige Angaben zur Sendung, hat er den uns entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
§ 5 Ablieferung und Entgegennahme der Ladung durch den Kunden; Standgeld
(1) Soweit wir nicht auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung für die Ablieferung oder Entgegennahme der Ladung verantwortlich sind, hat der Kunde die Ladung zum vereinbarten Zeitpunkt zollabgefertigt und längsseits des Schiffes im Verladungshafen abzuliefern, sobald das Schiff die Ladung aufnehmen und verladen kann. Im Entladungshafen hat der Kunde die Ladung zur von uns benannten Zeit so schnell zu übernehmen, wie das Schiff die Ladung entladen kann.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, an uns für Wartezeiten des Schiffes, die auf die Nichtverfügbarkeit von Ladung oder erforderlichen Dokumenten, unzureichender Verpackung oder Ausrüstung, Verzögerung der von ihm geschuldeten Erledigung der Export-, oder Importformalitäten oder nicht rechtzeitige Entgegennahme der Ladung im Entladungshafen zurückzuführen und nicht von uns zu vertreten sind, ein Standgeld in Höhe von 25.000,00 USD pro Tag zu zahlen; die Berechnung erfolgt anteilig für die jeweilige Wartezeit.
§ 6 Pflichten des Kunden bei Beladung im RoRo-Verfahren
Soweit wir für den LKW-Transport nicht verantwortlich sind und eine Beladung im RoRo-Verfahren nicht vertraglich ausgeschlossen ist, ist der Kunde verpflichtet, ein Fahrzeug bereitzustellen, das über ausreichende Bodenfreiheit verfügt, abschleppbar, mit Standardanschlüssen ausgestattet, fahrbereit und betriebssicher ist, keine Öllecks aufweist, und nicht mit Spikereifen ausgestattet sind. Der Kunde hat sicherzustellen, dass im oder auf dem Fahrzeug keine persönlichen oder losen Gegenstände zurückgelassen werden. Bohrgeräte des Kunden müssen einen beweglichen Arm haben. Verwendet der Kunde keine Standardfahrzeuge, ist er verpflichtet, ein Fahrhandbuch oder Anweisungen zur Verfügung zu stellen oder einen Fahrer im Ladehafen und Bestimmungshafen stellen.
§ 7 Verpackung, Kennzeichnung, Gebühren bei Stückgutverladung
(1) Ist eine Stückgutverladung vereinbart, werden Güter mit Abmessungen von bis zu 7,00 m Länge, 2,75 m Breite und 3,50 m Höhe, einem Stückgewicht bis 10.000,00 kg und einem mittigen Schwerpunkt mit einem Gabelstapler umgeschlagen und in seetaugliche Kisten verpackt. Diese Kisten sind stapelbar und lagerfähig.
(2) Weist die Ladung ein Stückgewicht von mehr als 10.000,00 kg auf, ist der Kunde verpflichtet, sie so bereitzustellen, dass sie durch die Außenverpackung direkt am Ladungskörper an geeigneten Laschpunkten (Stahl auf Stahl) verzurrt werden kann, über Auflagepunkte passend zur standardmäßigen Oberfläche der 40‘ und 62‘-Standardrolltrailer des Beförderers verfügt und jederzeit vollständig selbsttragend ist. Spulen, Kabeltrommeln oder Förderbänder müssen stets auf den Stahlgestellen des Absenders aufliegen. Wir stellen dem Kunden auf gesonderte Anfrage einen Leitfaden zur Verfügung.
(3) Der Kunde hat unabhängig von Maß und Gewicht der Ladung sicherzustellen, dass die Ladung ihren Schwerpunkt in der Mitte hat.
(4) Der Kunde ist unabhängig von Maß und Gewicht der Ladung verpflichtet, die Ladung mit Schwerpunkt, Gewicht und Abmessungen (Länge x Breite x Höhe), Empfänger und Verladehafen zu kennzeichnen.
(5) Die vereinbarte Vergütung beinhaltet die Bereitstellung von 40‘-Rolltrailern und 62‘-Rolltrailern für die Dauer von sieben Tagen. Für die Bereitstellung von Rolltrailern über diese Zeit hinaus hat der Kunde an uns eine Gebühr in Höhe von 75,00 USD für jeden 40‘-Rolltrailer und 100,00 USD für jeden 62‘-Rolltrailer für jeden angefangenen Tag zu zahlen.
(6) Die Kosten für die Be- und Entladung im Hafen sind nicht in der Vergütung inbegriffen und vom Kunden zu tragen.
Abschnitt III.
Besondere Bestimmungen für LKW-Transporte
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Verträge über LKW-Transporte oder Beförderungen mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss eines LKW-Transportes.
§ 2 Gebühren
(1) Die vereinbarte Vergütung für LKW-Transporte beinhaltet
1. Zulassungen im Inland und Ausland;
2. die Erlaubnis nach § 70 StVZG;
3. ein BF2/3-Begleitfahrzeug;
4. Maut im Inland und Ausland.
Die angegebenen Preise gelten für einen Transport über die kürzeste gewöhnliche Schwerlastroute und beinhalten Wartezeiten an Be- und Entladepunkten von zusammengenommen bis zu vier Stunden für Spezialtransporte beziehungsweise zwei Stunden für Normaltransporte. Kosten für Umwege, zusätzliche Transportnächte, zusätzliche Betriebszeiten und Stillstandskosten für unsere Fahrzeuge oder sonstige Mehrkosten, die von uns nicht zu vertreten sind, hat der Kunde neben der vereinbarten Vergütung zu tragen.
(2) Der Kunde hat neben der vereinbarten Vergütung für LKW-Transporte folgende Kosten zu tragen:
1. Polizeieskorte, Polizeiersatzeskorte, B3-plus- und/oder B4-Begleitungen für beladene und entladene Fahrten;
2. Verkehrsleitungsmaßnahmen und andere Auflagen der Transportgenehmigung wie Halteverbotsschilder, Räumung von Baustellen, Verlegung von Blechen, Vorhut/Nachhutfahrzeug für Schilderdienst, statische Brückenberechnungen, TÜV, Oberleitungen und Ampeln, jedes zusätzliche BF2 oder BF3-Begleitfahrzeug oder Roadbook;
3. Streckentests oder Besuche vor Ort;
4. Personenbeförderung nach §§ 29, 46 StVO (Leer- und Lastfahrt);
5. Anhörungen der Eisenbahnunternehmen und der Behörden;
6. bei der Verladung im intermodalen Transport gegebenenfalls erforderliches Stauholz;
7. Hafengebühren oder Kaigeld;
8. gegebenenfalls erforderliche Schubfahrzeuge.
§ 3 Standgeld
(1) Für das Be- und Entladen über die in Abschnitt III. § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Wartezeiten hinaus hat der Kunde für jede angefangene Stunde ein Standgeld an uns zu zahlen. Das Standgeld beträgt für jede angefangene Stunde
1. 125,00 € für LKW-Typ Standard-LKW;
2. 150,00 € offene Plattform;
3. 175,00 € Semitrailer;
4. 250,00 € Tiefbett;
5. 250,00 € Kesselbrücke;
6. 140,00 € Container-Chassis;
7. 65,00 € pro Stunde für ein Begleitfahrzeug,
mindestens aber
1. je LKW 1.200,00 € für jeden angefangenen Kalendertag;
2. bei Schwertransporten mit zusätzlichen Nächten 2.500,00 € für jeden angefangenen Kalendertag.
(4) Bei Beförderungen mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss eines Seetransportes hat der Kunde im Falle von Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, namentlich Wartezeiten in Folge unvorhergesehener Sperrungen von Wasserstraßen, Hoch- oder Niedrigwasser oder Vereisung, an uns für die Dauer der Verzögerung, bei eisfreier Fahrrinne bis zur Rückkehr des Fahrzeuges, ein Standgeld nach Maßgabe von Abs. 1 zu zahlen.§ 4 Leistungszeit; Transportmittel.
Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Erteilung der Transportgenehmigung, die Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen sowie des Transportprozesses voraus. In einigen Bundesländern kann es bei der Erteilung der Transportgenehmigung derzeit zu Verzögerungen kommen.
§ 5 Schwerpunkt der Ladung
Liegt der Schwerpunkt der Ladung nicht in der Mitte, sind wir berechtigt, dem Kunden ein Angebot für eine Vertragsanpassung zu unterbreiten und eine angemessene Frist zur Annahme zu bestimmen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht fristgerecht an, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie den Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Zufahrtswege
Der Kunde ist verpflichtet, die Zufahrtswege zu den Lade- und Entladepunkten freizuhalten und im erforderlichen und zumutbaren Umfang zu sichern.
§ 7 Sicherung der Ladung
Der Kunde muss uns die Ladung so überlassen, dass sie nach den technischen Normen VDI 2700 – 2702 und DIN EN 12195 gesichert werden kann.
Abschnitt IV.
Besondere Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut und
Militärgut sowie den Transport von Gütern im Auftrag von
Hoheitsträgern
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen aus diesem Abschnitt gelten für den Transport von Gefahrgut und Militärgut, soweit dieser abweichend von Abschnitt I § 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, ergänzend. Sie gelten auch, wenn der Kunde ein Träger hoheitlicher Gewalt ist.
§ 2 Lieferzeit
Der Beginn der Lieferzeit ist davon abhängig, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und die Genehmigung des Hafenbetreibers erteilt sind und der Kunde uns alle erforderlichen und üblichen Dokumente, zur Verfügung gestellt hat. Das sind in der Regel die Endnutzerbescheinigung, Import- und Exportlizenzen, Botschaftsschreiben, Beförderungspapiere für Gefahrgut (DGDs), Lieferschein, Sicherheitsdatenblatt (MSDS), Genehmigungen der örtlichen Behörden und Ministerien und Transitformulare für Militärgüter.
§ 3 Änderungs- und Rücktrittsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Recht vor, eine vereinbarte Lieferzeit jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Kunden zu ändern, wenn die Änderung der Lieferzeit wegen der Beschaffenheit des Gutes oder der von ihm ausgehenden Gefahren erforderlich und die Änderung der Lieferzeit dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist.
(2) Kann ein Transport wegen der Beschaffenheit des Gutes oder der von ihr ausgehenden Gefahren voraussichtlich für ungewisse oder gemessen an der vertraglichen oder gesetzlichen Lieferzeit langen Zeit nicht oder nicht zur vereinbarten Lieferzeit durchgeführt werden und ist eine Anpassung der Lieferzeit nach Satz 1 nicht möglich oder einem Vertragsteil nicht zuzumuten, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Lieferzeit wegen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Erfordernissen oder Beschränkungen des Transports von Gütern im Auftrag von Trägern hoheitlicher Gewalt nicht eingehalten werden kann.